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AVBAllgemeine Verkaufsbedingungen gültig ab 1.1.2005AllgemeinesEs gelten die Schweizerischen Handelsgebräuche für Schnittholz. Für die Sortierung gelten die Sortiervorschriften des Verbandes Schweizerischer Hobelwerke.
Vertrag und GewährleistungAuf den Verkauf von Hobelwaren finden die Bestimmungen der Art. 184 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts über den Kaufvertrag Anwendung, soweit die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln. Gemäss den vorgenannten OR-Bestimmungen hat das Hobelwerk für die gelieferte Ware 1 Jahr Gewähr zu leisten.
Angebote und PreiseAlle Angebote und Preise sind unverbindlich. Sortiments- und Preisänderungen bleiben vorbehalten.
ZahlungZahlungsfrist ist 30 Tage. Bei Zahlung innert 14 Tagen 2 % Skonto, 30 Tage netto. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern die Zahlung innert der Skontofrist erfolgt und keine anderen fälligen Forderungen zwischen den Parteien bestehen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird dem Schuldner ein Verzugszins von 5 % berechnet.
SortierungQualitätsumschreibungen gelten für die Sicht-/Vorderseite. Werden an die Rückseite Ansprüche gestellt, müssen diese speziell vereinbart werden.
Mengen / LängenLängen werden entsprechend den rohmaterialbedingten Möglichkeiten bestmöglichst geliefert. Bei fehlenden Längen wird die nächst verfügbare Länge geliefert. Die gelieferte Länge wird verrechnet.
Holz - und FarbmusterHolz- und Farbmuster gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringe Abweichungen der gelieferten Ware vom Angebot oder Muster in Bezug auf Grösse, Farbe und Qualität gelten nicht als Mängel.
Lieferung und LieferterminDie Lieferungen erfolgen in der Regel als Sammelfuhren gemäss Transportplan des Hobelwerkes. Der Baustellenablad und der Separattransport werden nach Aufwand fakturiert. Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Verspätungen berechtigen den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt.
Transportkosten und -risikoDie Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Reklamationen betreffend Beschädigungen oder Verlust der Ware während des Transportes sind vom Käufer bei Entgegennahme sofort an den Transporteur zu richten. Schadenfolgen aus Unterlassung der nötigen Vorkehrungen zu Wahrung seiner Rechte gehen ausschliesslich zu Lasten des Käufers. Die LSVA wird dem Kunden weiterverrechnet. Serviceleistungen wie Transport, Kranablad, etc. werden separat verrechnet. Notwendiges Verpackungs- und Abdeckmaterial geht zu Lasten des Käufers.
MängelrügeAllfällige Beanstandungen sind unverzüglich vor der Verarbeitung, spätestens innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden. Für eventuelle Mängelfolgeschäden wie Montagekosten infolge Verarbeitung wird keine Haftung übernommen.
RetoursendungenGrundsätzlich erfolgt keine Warenrücknahme. Unbeschädigte und nicht weiterverarbeitete Ware kann ausnahmsweise zurückgenommen werden. Diese wird, nach Abzug eines Kostenbeitrages von mindestens 20 % dem Käufer gutgeschrieben. Sonderanfertigungen und oberflächenbearbeitete Waren werden nicht zurückgenommen.
GerichtsstandGerichtsstand ist der Ort des Verkäufers (8887 Mels, St. Gallen). Bei Streitigkeiten unterstellen sich beide Parteien dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelsbörse.
Letzte Änderung : 18.12.2005 - 00:16 - © by Lüchinger Holz AG
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Es gelten die Schweizerischen Handelsgebräuche für Schnittholz. Für die Sortierung gelten die Sortiervorschriften des Verbandes Schweizerischer Hobelwerke.
Auf den Verkauf von Hobelwaren finden die Bestimmungen der Art. 184 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts über den Kaufvertrag Anwendung, soweit die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln. Gemäss den vorgenannten OR-Bestimmungen hat das Hobelwerk für die gelieferte Ware 1 Jahr Gewähr zu leisten.
Alle Angebote und Preise sind unverbindlich. Sortiments- und Preisänderungen bleiben vorbehalten.
Zahlungsfrist ist 30 Tage. Bei Zahlung innert 14 Tagen 2 % Skonto, 30 Tage netto. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern die Zahlung innert der Skontofrist erfolgt und keine anderen fälligen Forderungen zwischen den Parteien bestehen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird dem Schuldner ein Verzugszins von 5 % berechnet.
Qualitätsumschreibungen gelten für die Sicht-/Vorderseite. Werden an die Rückseite Ansprüche gestellt, müssen diese speziell vereinbart werden.
Längen werden entsprechend den rohmaterialbedingten Möglichkeiten bestmöglichst geliefert. Bei fehlenden Längen wird die nächst verfügbare Länge geliefert. Die gelieferte Länge wird verrechnet.
Holz- und Farbmuster gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringe Abweichungen der gelieferten Ware vom Angebot oder Muster in Bezug auf Grösse, Farbe und Qualität gelten nicht als Mängel.
Die Lieferungen erfolgen in der Regel als Sammelfuhren gemäss Transportplan des Hobelwerkes. Der Baustellenablad und der Separattransport werden nach Aufwand fakturiert. Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Verspätungen berechtigen den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt.
Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Reklamationen betreffend Beschädigungen oder Verlust der Ware während des Transportes sind vom Käufer bei Entgegennahme sofort an den Transporteur zu richten. Schadenfolgen aus Unterlassung der nötigen Vorkehrungen zu Wahrung seiner Rechte gehen ausschliesslich zu Lasten des Käufers. Die LSVA wird dem Kunden weiterverrechnet. Serviceleistungen wie Transport, Kranablad, etc. werden separat verrechnet. Notwendiges Verpackungs- und Abdeckmaterial geht zu Lasten des Käufers.
Allfällige Beanstandungen sind unverzüglich vor der Verarbeitung, spätestens innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden. Für eventuelle Mängelfolgeschäden wie Montagekosten infolge Verarbeitung wird keine Haftung übernommen.
Grundsätzlich erfolgt keine Warenrücknahme. Unbeschädigte und nicht weiterverarbeitete Ware kann ausnahmsweise zurückgenommen werden. Diese wird, nach Abzug eines Kostenbeitrages von mindestens 20 % dem Käufer gutgeschrieben. Sonderanfertigungen und oberflächenbearbeitete Waren werden nicht zurückgenommen.
Gerichtsstand ist der Ort des Verkäufers (8887 Mels, St. Gallen). Bei Streitigkeiten unterstellen sich beide Parteien dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelsbörse.